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   BVerwG, 26.09.1983 - 7 B 144.82   

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https://dejure.org/1983,5465
BVerwG, 26.09.1983 - 7 B 144.82 (https://dejure.org/1983,5465)
BVerwG, Entscheidung vom 26.09.1983 - 7 B 144.82 (https://dejure.org/1983,5465)
BVerwG, Entscheidung vom 26. September 1983 - 7 B 144.82 (https://dejure.org/1983,5465)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Fehlende Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

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  • BVerwG, 18.03.1982 - 7 C 70.79

    Entziehung einer Fahrerlaubnis - Weigerung der Einholung eines Gutachtens über

    Auszug aus BVerwG, 26.09.1983 - 7 B 144.82
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (zuletzt Urteil vom 18. März 1982 - BVerwG 7 C 70.79 in Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 65), für die das Beschwerdevorbringen keinen Anlaß zu weiterer Klärung gibt, kann die Behörde auf die Nichteignung des Kraftfahrers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und ihm die Fahrerlaubnis entziehen, wenn er sich weigert, das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen beizubringen, das die Behörde mit Recht gefordert hat, um begründete Zweifel, die gegen seine Fahreignung bestehen, zu klären.

    Wie der Senat ebenfalls in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (Urteil vom 18. März 1982, a.a.O.; Beschluß vom 12. Januar 1977 - BVerwG 7 B 185.76 - in Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 50) muß ein Kraftfahrer die Feststellungen rechtskräftiger strafgerichtlicher Entscheidungen oder bestandskräftige Bußgeldbescheide grundsätzlich gegen sich gelten lassen.

  • BVerwG, 12.01.1977 - 7 B 185.76

    Verwaltungsbehörden - Verwaltungsgerichte - Entziehung der Fahrerlaubnis -

    Auszug aus BVerwG, 26.09.1983 - 7 B 144.82
    Wie der Senat ebenfalls in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (Urteil vom 18. März 1982, a.a.O.; Beschluß vom 12. Januar 1977 - BVerwG 7 B 185.76 - in Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 50) muß ein Kraftfahrer die Feststellungen rechtskräftiger strafgerichtlicher Entscheidungen oder bestandskräftige Bußgeldbescheide grundsätzlich gegen sich gelten lassen.
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